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Vorsicht vor unbedachten Handlungen während der Fahrt


Unaufmerksamkeit am Steuer wird zunehmend von den Verkehrsgerichten als grobe Fahrlässigkeit geahndet. Schon das Anzünden einer Zigarette kann ausreichen, um auf einem Unfallschaden „sitzen zu bleiben“.

Als sich ein Autofahrer bei Tempo 130 eine Zigarette anzünden wollte, kam er von der Fahrbahn ab und streifte eine Leitplanke. Den Blechschaden wollte er von seiner Vollkaskoversicherung reguliert haben. Mit der Begründung, der Fahrer habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, verweigerte diese die Zahlung.

Und das zu Recht, befand das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Er habe grob fahrlässig gehandelt. Dabei war es für das Gericht unerheblich, ob die Unachtsamkeit auf dem Anzünden der Zigarette oder auf etwas anderem beruhte.

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit werde auch nicht mit Augenblicksversagen entkräftet. Mit Augenblicksversagen wird eine lediglich kleine momentane Unaufmerksamkeit bezeichnet, die nicht auf grober Nachlässigkeit beruht. Das Gericht betonte, dass im vorliegenden Fall selbst ein kurzes, augenblickliches Versagen grob fahrlässig bleibe. Denn die gefährliche Situation einer Autobahnfahrt erfordere eine entsprechende Aufmerksamkeit. (OLG Frankfurt/Main, 8.2.1995, Az. 23 U 108/94).

TIPP:

Zwar ist dieses Urteil schon etwas älter, aber Gerichte, die ähnliche Fälle zu entscheiden haben, beziehen sich oft darauf. Fahrer sollten deshalb grundsätzlich auf Ablenkungen während der Fahrt verzichten. Kommt es nämlich dabei zu Schäden Dritter, dann wird dies leicht zu einer Strafsache – denn Gerichte verstehen bei grob fahrlässigem Verhalten im Straßenverkehr keinen Spaß.


Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG